Urteil vom 13. September 2000 Az. 3 StR 347/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. September 2000
Aktenzeichen:
3 StR 347/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 25. November 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

§ 177 Abs. 4 StGB ist eine durch das 6. StrRG geschaffene Qualifikation der sexuellen Nötigung bzw. (bei Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) der Vergewaltigung. §

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