Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Oktober 2000 dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in England erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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