Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von zwei Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte eine Nachbarin in seiner Wohnung. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, es habe zwischen ihm und der Geschädigten eine Woche vorher einverständlichen Geschlechtsverkehr gegeben, der nunmehr durch die falsche Behauptung einer Vergewaltigung verdeckt werden solle. Die Strafkammer hat sich jedoch aufgrund der Aussage der Geschädigten von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
I.
Mit der Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO rügt die Revision, die Strafkammer habe das Spurengutachten, aus dem sich ergibt, daß in der Wohnung des Angeklagten keine Spuren der Geschädigten gefunden werden konnten, nicht nur verlesen dürfen, sondern habe den Spurensachverständigen auch persönlich anhören müssen. Die Rüge ist ...
















