1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. August 2000, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen -unter Freisprechung im übrigen -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, daß das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; der Rechtsfolgenausspruch ...
















