Beschluss vom 5. März 2002 Az. 3 StR 18/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. März 2002
Aktenzeichen:
3 StR 18/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten sowohl bei der Prüfung, ob trotz erfüllten Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB die Strafe angesichts erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus dem Strafrahmen nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 5 StGB zu entnehmen ist, als auch bei der konkreten Strafzumessung straferhöhend zur Last gelegt, daß er "keine Reue oder ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet