Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 18 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Zulässigkeit der erhobenen Aufklärungsrüge kommt es somit nicht an.
Nach den Feststellungen wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 17. Januar 2000 handschriftliche Listen mit Datumsangaben und Geldbeträgen gefunden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte hierzu erklärt, es handele sich um Aufstellungen von Geldern, die an die HSK (Heyva Sor A Kurdistan = Kurdischer roter Halbmond) geflossen seien; in der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Strafkammer ist zur Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei "Kader" der PKK gewesen und habe Spenden selbst gesammelt oder von anderen gesammelte Spenden teils unmittelbar, teils über die HSK an die PKK geleitet, die eine Unterorganisation der PKK gewesen sei. ...
















