1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte P wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich handelnd mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die für den Fall B. Ziffer 6 festgesetzte Einsatzstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe begegnet durchgreifenden Bedenken. Angesichts ihrer beträchtlichen Höhe und der sonstigen ...
















