Beschluss vom 13. Juni 2001 Az. 5 StR 202/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Juni 2001
Aktenzeichen:
5 StR 202/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Vorsatz der Angeklagten aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dresden, zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der diese das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

1.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig bzw. unbegründet; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2001 verwiesen.

2.

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseiteebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch halten die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit rechtlicher ...

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