Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 23. Oktober 2001.
Der 1. Strafsenat hat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Revision des Angeklagten am 23. Oktober 2001 entschieden. Der Senat wertet daher die Gegenerklärung des Angeklagten vom 25. Oktober 2001 als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 2001.
Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28 m.w.Nachw.). Dies ist nicht der Fall und wird auch nicht behauptet. Eine dennoch vorgenommene Überprüfung ergab jedoch, daß der Senat auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung vom 25. Oktober 2001 nicht anders entschieden hätte.
Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
















