Beschluss vom 18. Juli 2001 Az. 3 StR 79/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. Juli 2001
Aktenzeichen:
3 StR 79/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2000 a) im Fall II. C. 2. der Urteilsgründe (= Fall 7 der Anklage), auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Verurteilung beider Angeklagter wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung entfällt;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenaa) im Schuld-und Strafausspruch im Fall II. E. der Urteilsgründe (= Fall 77 der Anklage), auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft;

sowiebb) hinsichtlich der gegen den Mitangeklagten B. verhängten - zweiten -Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. unter Freispruch im übrigen wegen räuberischer Erpressung (Fall II. C. 1. der Urteilsgründe = Fall 6 der Anklage) und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Fall II. C. 2. = Fall 7 der Anklage) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und darüber hinaus wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ...

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