Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht wegen der Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil nicht im einzelnen die Berechnungsgrundlagen wie Körpergewicht und Reduktionsfaktor mit (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 e m.w.Nachw.), aus denen der Sachverständige auf Grund der Trinkmengenangaben des ...
















