Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafen hatte es zuvor wegen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK um jeweils sechs Monate reduziert. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Reduzierung der Strafhöhe wegen der Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK beschwert ihn nicht. Soweit die Strafkammer sich dabei auf eine "mehrmonatige Verzögerung" bei der Staatsanwaltschaft bezieht, weil diese das Ermittlungsverfahren zunächst nach §
















