1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. November 2000 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in vier Fällen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in neun Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Videokassetten eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Annahme von Tateinheit zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von ...
















