Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, 2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16). Dem Tatrichter ist jedoch in §
















