1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
2.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der unbeschränkt eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt, daß der Angeklagte seit seiner Jugendzeit den Hang hat, alkoholische Getränke und Rauschgift im Übermaß zu sich zu nehmen. Von den zahlreichen Vorstrafen, die das angefochtene Urteil mitteilt, stehen zwei im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständliche Tat ...
















