1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. September 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) im Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung durch das Amtsgericht Varel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die allgemeine Sachrüge erhebt und sich mit einer Einzelbeanstandung gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung wendet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht allerdings zu Unrecht nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur ...
















