Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als die Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Geschädigten R. , H. und B. begangenen Diebstahlshandlungen als drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei um einen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein und ...
















