Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und wartete gegen 0.30 Uhr am Straßenrand auf ein Taxi. Der Zeuge Y. hatte ein sogenanntes Siedlerfest besucht und befand sich auf dem Heimweg. Er hörte aus der Richtung des Angeklagten Rufe, durch die er sich provoziert fühlte. Mit den Worten "Den mach ich fertig!" rannte er zum Angeklagten, den er - zu Unrecht -für den Rufer hielt. Der Zeuge Y. , der etwas größer als der Angeklagte ist und etwa einmal wöchentlich an einem Taekwondo-Unterricht teilnahm, versetzte dem Angeklagten sogleich einen Fußtritt gegen den Oberkörper, packte ihn mit beiden Händen am Hals, zog ihn in den Schwitzkasten und versetzte ihm erneut mehrere Fußtritte gegen den Oberkörper. Um sich weiterer Tritte oder Schläge zu erwehren, nahm der Angeklagte ein Messer und fügte dem Zeugen Y. eine Stichverletzung am rechten ...
















