Beschluss vom 25. Juli 2001 Az. 5 StR 263/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Juli 2001
Aktenzeichen:
5 StR 263/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schoß der damals 14 Jahre alte Angeklagte am Silvesterabend 1999 auf der Straßeaus einer kurzläufigen Kleinkaliberwaffe, diese beidhändig mit ausgestreckten Armen haltend, gezielt auf den ...

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