Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg als die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entfallen hat; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat zur Maßregel der Besserung und Sicherung ausgeführt:
"Keinen Bestand kann die nach § 66 Abs. 1 StGB ergangene Anordnung der Sicherungsverwahrung haben. Das Landgericht hat in den Urteilsgründendazu selbst ausgeführt, infolge eines Versehens die Berücksichtigungsfähigkeit der (letzten) Vortat gemäß §
















