Beschluss vom 23. März 2001 Az. 2 StR 90/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. März 2001
Aktenzeichen:
2 StR 90/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen "des sich Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung zu verurteilen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hierzu legte der Angeklagte im Februar 2000 an der deutsch-schweizerischen Grenze einen Reisepaß (den er von einem Bekannten erhalten hatte) auf den Namen A. A. , geboren 19.02.1972, vor, der durch einen Austausch der Seiten dergestalt verfälscht war, daß sich das Lichtbild des Angeklagten im Paß befand.

Der Angeklagte ...

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