Beschluss vom 5. September 2001 Az. 3 StR 175/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. September 2001
Aktenzeichen:
3 StR 175/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2000, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Justizvollzugsbediensteter in der JVA H. tätig gewesen war, wegen Körperverletzung im Amt, wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und wegen unerlaubten Besitzes von zwei Würgehölzern zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der formelle und sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden, hat Erfolg.

I. Körperverletzung im Amt:

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im ersten Fall wegen Körperverletzung im Amt in der Form eines unechten Unterlassungsdelikts verurteilt.

Sie hat festgestellt, daß beim Zudrücken der Zellentüre des Gefangenen W.

dessen Unterarm in der Form eingeklemmt wurde, daß die Haut zwischen Türe und Zarge verblieben ist. Obgleich der Angeklagte dieses Einklemmen für möglich gehalten habe, sei er weggegangen und habe den schmerzhaften Zustand nicht sogleich beendet. In der Anklage war dem Angeklagten insoweit vorgeworfen worden, durch aktives Tun den Gefangenen mit Faustschlägen in die Zelle gestoßen und die Türe ...

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