Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. August 2000 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt wurde undb) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte wurde wegen eines Waffendelikts, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Waffendelikts, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Hehlerei und der dafür verhängten Einzelstrafen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs besteht jedoch ein Verfahrenshindernis.
1. Der Verurteilung wegen Betrugs liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung bereits zuvor eine Nachtragsanklage erhoben und in das Verfahren einbezogen worden war (§ 266 StPO), erhob die Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 24. März 2000 auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs ...
















