Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2000 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit "mit Verstoß gegen das Waffengesetz" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat präzisiert lediglich den teilweise unzureichend gefaßten Schuldspruch. Die vom Angeklagten bei der Tat verwendete Maschinenpistole Kaliber 9 mm ist eine tragbare Kriegswaffe, auf die nach § 6 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des Waffengesetzes Anwendung finden. Das Landgericht hat, wie sich aus den angewendeten Vorschriften ergibt, die Tat zutreffend als die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe angesehen. Diese Präzisierung muß auch im Schuldspruch enthalten sein. ...
















