Beschluss vom 8. Januar 2002 Az. 5 StR 491/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. Januar 2002
Aktenzeichen:
5 StR 491/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird aufrechterhalten.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin W und der bereits entpflichteten Verteidigerin Rechtsanwältin D zugestellt worden ist, nicht aber dem in Bürogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit hatte, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).

Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom 28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.

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