Beschluss vom 24. Mai 2000 Az. 2 StR 187/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Mai 2000
Aktenzeichen:
2 StR 187/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Urteil des Landgerichts vom 1. Oktober 1999 wurde in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Ihm wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt und der entsprechende Vordruck ausgehändigt. Am 3. Januar 2000 legte die Verteidigerin des Angeklagten Revision ein und beantragte gleichzeitig, ihrem Mandanten im Hinblick auf die versäumte Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie beantragte ferner, "zur Vorbereitung einer Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs Akteneinsicht" und kündigte Begründung ihrer Anträge nach gewährter Akteneinsicht an. Die Akteneinsicht erfolgte spätestens im Februar 2000. Auf die Anfrage, ob Revision und Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben, wurde dies mit Anwaltschreiben vom 8. März 2000 bejaht und eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages angekündigt. Eine solche liegt nicht vor.

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten sind unzulässig.

Der Antrag nach § 45 StPO muß Angaben nicht nur über die versäumte Frist, ...

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