Beschluss vom 16. April 2002 Az. 3 StR 74/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 74/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum Maßregelausspruch:

Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entscheidung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwahrung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht einer ...

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