Beschluss vom 9. Oktober 2001 Az. 5 StR 375/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. Oktober 2001
Aktenzeichen:
5 StR 375/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.

1.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte nahm am Vorabend des 24. November 1986 als stellvertretender Kompaniechef der in der DDR nördlich von Berlin (West) stationierten 3. Grenzkompanie die Vergatterung von zwei Grenzsoldaten vor, die während ihres Grenzdienstes in dieser Nacht den unbewaffneten 25jährigen Flüchtling B erschossen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Auch Sondernormen des Militärstrafrechts rechtfertigen nicht die Verurteilung des für die Vergatterung verantwortlichen Offiziers als Täter des Totschlags. Der Vergatterer ist auch nicht der Anstiftung, sondern mit Rücksicht auf seine eigene strikte Befehlseinbindung ...

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