1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt ist, undb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in sieben Fällen und der Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Verurteilung aufgrund der Qualifikationsnorm des § 263 Abs. 5 StGB wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs keinen Bestand, da nach den Urteilsfeststellungen sich lediglich der Angeklagte und sein Mittäter B. zu einer "Bande" verbunden haben (UA S. 12). Nach der nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (
















