Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers Rechtsanwalt F. zum Pflichtverteidiger des Angeklagten verletzte dessen Recht auf eine wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK).
Der Angeklagte hatte am dritten Verhandlungstag seinem Wahlverteidiger in einem schriftlich vorbereiteten Antrag das Mandat entzogen. Als Grund hatte er u.a. vorgebracht, sein Verteidiger habe ihm nahegelegt ein Geständnis abzulegen, das nicht der Wahrheit entspreche; dadurch sei ein Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben. Der Verteidiger hat zu dem Antrag Stellung genommen und erklärt, daß er seinerseits das Mandat wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses niederlege. Darauf hat das Landgericht Rechtsanwalt F. zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt und zur Begründungangeführt, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten sei auch unter Berücksichtigung der Behauptungen des Angeklagten vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten nicht gestört.
Diese ...
















