Beschluss vom 7. August 2001 Az. 5 StR 259/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. August 2001
Aktenzeichen:
5 StR 259/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt; die Staatskasse trägt ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer, den Angeklagten B , wegen Anstiftung zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

1. Folgendes Tatgeschehen liegt dem angefochtenen Urteil zugrunde:

Am 10. Mai 1974 wurde der 68jährige S an der innerdeutschen Grenze zwischen Alt-Glienicke und Berlin-Rudow von Soldaten der Grenztruppen der DDR erschossen. Die beiden im Wachdienst an der Grenze eingesetzten Soldaten vermuteten, daß der schwerkranke, möglicherweise suizidale Rentner, der den Hinterlandsicherungszaun überstiegen hatte ...

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