Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte auch einer tateinheitlich mit dem versuchten Mord begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Zur Sachrüge bemerkt der Senat:
a) Die Beweiserwägungen, die der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes zugrundeliegen, werden den angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.Nachw.) gestellten strengen Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Verfassung des Angeklagten aus der Art und Weise der Tatausführung sowie der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit der Tathandlung ...
















