Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. März 1998 angeordneten Maßregel hinsichtlich der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. März 1998 zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und die im Urteil des Amtsgerichts Weinheim ausgesprochene Maßregel aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht war nicht gehalten, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage neben der psychologischen Sachverständigen noch einen weiteren, psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Revision hebt darauf ab, daß die ...
















