1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus weiteren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Bezüglich des Diebstahls hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau ...
















