Beschluss vom 8. Mai 2001 Az. 4 StR 58/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. Mai 2001
Aktenzeichen:
4 StR 58/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt -vom 28. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen holte der - damals 71-jährige -Angeklagte im Februar 1997 Martina B. und Angelika Be. mit seinem Wohnmobil von dem Wohnheim für geistig Behinderte, in dem beide lebten, ab und fuhr mit ihnen zu einem einsam an einem See gelegenen Parkplatz. Nachdem Angelika Be. auf Verlangen des Angeklagten das Wohnmobil verlassen hatte, forderte er Martina B. "in energischem Ton" auf, Hose und Schlüpfer auszuziehen.

Sie wollte dies zwar nicht, "traute sich jedoch aus Angst vor Schlägen des Angeklagten" nicht, ihm Widerstand entgegenzusetzen. Außerdem war sie "ohnehin aufgrund ihrer geistigen Behinderung, insbesondere angesichts der für sie aussichtslosen Situation auf dem abgelegenen Parkplatz und in dem ...

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