1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. September 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht - Jugendkammer -hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß dem in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Vater des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährtworden ist; dieses war ihm jedoch von Amts wegen zu erteilen (
















