1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall, gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffengericht Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon einmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.
Das angefochtene Urteil teilt indes nicht ...
















