Beschluss vom 23. April 2002 Az. 3 StR 505/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 505/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Juli 2001, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) soweit die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden (Fall II. 3 der Urteilsgründe);

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter R. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G. ) verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

1. Soweit sich die Angeklagten mit der Sachrüge jeweils gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung wenden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts lediglich folgendes:

Zwar belegen die vom Landgericht ...

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