1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1.
Nach den Feststellungen ließ sich der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte, nachdem er seinen Freunden eine kleine Armbrust gezeigt hatte, seine im Wohnzimmer aufgestellte große Armbrust anreichen, in die ein mit einer Jagdspitze versehener Pfeil eingelegt war. Er spannte sie "und zielte in die Runde, wobei die jungen Leute nervös wurden und ihn aufforderten, die Armbrust wegzulegen. Um zu demonstrieren, daß beim Spannen die Sicherungautomatisch einrastete und dann trotz Betätigung des Abzugshebels kein Schuß abgegeben werden konnte, zielte der Angeklagte gegen die Decke und betätigte den Abzugshebel, ohne daß etwas passierte" (UA 22). Er kniete hinter einem Sofa mit Blick auf die Diele nieder, die vom Wohnzimmer mit einer Deutschlandfahne abgetrennt war. Durch sie war bei den gegebenen Lichtverhältnissen der Küchenbereich ...
















