1.
Die Strafverfolgung des Angeklagten K. wird hinsichtlich aller mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November 2000 abgeurteilter Fälle mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
2.
Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird dahin geändert, daß der Angeklagte K. des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 50 Fällen schuldig ist (§ 92a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
3.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit dieser ihn betrifft.
4.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
5.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten A. ein Animierlokal in ...
















