Beschluss vom 16. Mai 2000 Az. 4 StR 154/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Mai 2000
Aktenzeichen:
4 StR 154/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. November 1999 1.

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen, des gewerbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises und des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in fünf Fällen schuldig ist;

2.

mit den Feststellungen aufgehobena) in den die Fälle II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in sechs Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 7.000 DM angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen II 2, 3, 4 und 6 ...

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