Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Beschuldigten hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwaltschaft, die sich mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wendet, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände bejaht, die nach § 67b Abs. 1 StGB Voraussetzung einer Aussetzung der Vollstreckung sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte es als besonderen Umstand werten, daß sich der Beschuldigte, wenn auch unter dem Druck des Sicherungsverfahrens, zur Vornahme einer ambulanten Therapie bereit ...
















