Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Februar 2000 in den Fällen II 2 c und d der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
a) Der Angeklagte hat zwischen 1991 und 1994 als verantwortlicher Geschäftsführer einer Baufirma insgesamt sechs Mal mit Vertretern anderer Baufirmen an Verabredungen über die Abgabe von Angeboten auf Ausschreibungen von Bauleistungen durch Gemeinden und Zweckverbände teilgenommen. Nach den im wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten gestützten Feststellungen dienten diese Absprachen vor allem dazu, "eine gleichmäßige Auslastung der beteiligten Bauunternehmen sicherzustellen, sogenannte Außenseiter ... fernzuhalten und einen ruinösen Wettbewerb im Rahmen der Submissionen zu verhindern".
Absprachegemäß wurden dann jeweils ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft herausgestellt, der (die) das niedrigste Angebot einreichte, während die übrigen an der Absprache beteiligten Firmen durch die Abgabe höherer Angebote Schutz gewährten. Auf dieser Grundlage wurden die Aufträge an die jeweils vorgesehenen Firmen zu dem zuvor intern abgesprochenen Preis erteilt. Ausgleichszahlungen an die übrigen Bieter hat der ...
















