1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründewegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II 2), versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
















