Beschluss vom 8. November 2000 Az. 3 StR 282/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 282/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 11. Juli 2000 wird verworfen.

2.

Der Senatsbeschluß vom 18. August 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, bleibt aufrechterhalten.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten am 2. März 2000 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen legten der Angeklagte und sein Verteidiger Revision ein. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 14. April 2000 zugestellt. Dem Angeklagten wurde eine Urteilsausfertigung formlos mit dem Hinweis übersandt, daß eine Ausfertigung des Urteils seinem Verteidiger zugestellt worden sei.

Am 5. Mai 2000, und damit fristgerecht, ging die Revisionsbegründung des Verteidigers ein, in der er die Sachrüge ausführte. Am 18. Mai 2000, drei Tage nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, erschien der aus der Untersuchungshaft vorgeführte Angeklagte bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Celle und begründete die von ihm eingelegte Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle. Er machte die Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften geltend und führte die Sachrüge näher aus.

Der Generalbundesanwalt beantragte mit ...

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