1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. April 2001, soweit es die Angeklagten To , T und M betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zum Geschehensablauf der Tat, zum Tötungsvorsatz und zur gemeinschaftlichen Tatbegehung der genannten drei Angeklagten; diese Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
2.
Die Revisionen der Angeklagten To , T und M gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 13 und 15 Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten decken keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf. Dagegen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags anstelle wegen Mordes beanstandet, Erfolg.
II.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind die in der Türkei geborenen Angeklagten ...
















