I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2000 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, 2.
im Strafausspruch aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Verfahrensbeschwerden, mit denen sich die Revision insbesondere gegen die Verneinung einer die Tat rechtfertigenden Notwehrlage und die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit durch das Landgericht wendet, greifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2000, die durch das Vorbringen im Schriftsatz der Verteidigung vom 18. Dezember 2000 nicht entkräftet werden.
2.
Dagegen hat die Revision ...
















