Urteil vom 22. März 2002 Az. 2 StR 517/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. März 2002
Aktenzeichen:
2 StR 517/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Juli 2001 werden verworfen.

2.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3.

Hinsichtlich des Angeklagten G. wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Mordes in Tatmehrheit mit Aussetzung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten G. wegen Mordes in Tatmehrheit mit Aussetzung und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und beide Angeklagte vom weitergehenden Vorwurf des versuchten schweren Raubs freigesprochen.

Die gegen diese Verurteilung gerichteten, vom Angeklagten G. auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge, vom Angeklagten M. auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten zusammen mit etwa 30 weiteren jungen Rußland-Deutschen am Tattag am einem Grillfest teil, welches ein Cousin des Angeklagten M. aus Anlaß seines Geburtstags in einer zu diesem Zweck gemieteten gemeindlichen Grillhütte veranstaltete. Der Angeklagte G. sah in dem ihm intellektuell deutlich unterlegenen, aber älteren Angeklagten M. ein Vorbild, zu ...

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