Beschluss vom 15. Januar 2002 Az. 4 StR 499/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Januar 2002
Aktenzeichen:
4 StR 499/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2001 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen vielfachen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil wegen Raubes rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls "als Mitglied einer Bande" nach § 244 a Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Zu dem den Bandendelikten zugrundeliegenden Tatplan hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte T. plante ..., nach Deutschland zu fahren, ..., dort Fahrzeuge für den 'Eigengebrauch' zu entwenden, in Wohnungen ...

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