Beschluss vom 23. Mai 2000 Az. 1 StR 194/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Mai 2000
Aktenzeichen:
1 StR 194/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Dem Nebenkläger R. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Dr. Dr. D. , als Beistand bestellt

(§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beigeordnet (Prozeßkostenhilfe-Heft Bl. 24; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

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